Mistrade-Urteil: Bank muss Berechnungsmethode nachvollziehbar aufzeigen

Wenn Geschäfte aufgrund der Mistrade-Regel storniert werden, muss die Bank durch die Offenlegung der Berechnungsmethode nachweisen, dass der Kurs tatsächlich unrealistisch war. Zu diesem Urteil kommt das Landgericht Frankfurt am Main, dass der Klage eines Ehepaars gegen die Commerzbank Recht gab. (Aktenzeichen 2-12 O 403/10)

Nachdem die Commerzbank Wertpapiere von dem Ehepaar zu einem angeblich überteuerten Kurs gekauft hatten, wollte die Bank die Transaktion nachträglich stornieren und berief sich dabei auf die Mistrade-Regel. Die Anwälte der Bank konnten dem Gericht aber nicht nachvollziehbar die Berechnungsmethode erläutern, mit der ein fairer Preis ermittelt wurde.

Bereits im November 2009 verkauften die Eheleute über ihren Broker 3.000 Optionsscheine ?TUBULL O.End Nordex 6,3? zu einem Stückpreis von 7,11 Euro an die Commerzbank. Die Bank nahm das Geschäft mit einem Volumen von 21.330,- Euro an. Schon zwei Stunden später meldete sich ein Mitarbeiter des Brokers bei dem Ehepaar und teilte mit, dass die Commerzbank das Geschäft wegen der Mistrade-Regel stornieren und rückabwickeln wird. Dabei wurde von Seiten der Bank argumentiert, der Trade sei nur durch einen technischen Fehler zustande gekommen und der realistische Preis habe bei 4,99 je Optionsschein gelegen.

Da sich beide Parteien nicht außergerichtlich einigen konnten, zogen die Eheleute vor Gericht und klagten gegen die Commerzbank. Die Anwälte der Kläger argumentierten damit, dass die Commerzbank sich nicht auf die Mistrade-Regel berufen könne, ohne die Berechnungsmethode für den fairen Marktpreis anzugeben. Die Richter folgten dieser Auffassung und verurteilten die Bank zu einer Zahlung in Höhe von 21.000 Euro zuzüglich der aufgelaufenen Zinsen an die Kläger. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Kommentare sind geschlossen.